Neben der November- und Dezemberhilfe kommt hierbei der Überbrückungshilfe III besonderes Gewicht zu, die insbesondere den Unternehmen helfen soll, die direkt oder indirekt von Schließungsentscheidungen betroffen sind.
Für Branchen, die länger andauernd von der Corona-Krise betroffen sind – Reisebranche, Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und Soloselbständige – können neben den für alle Branchen förderfähigen Fixkosten weitere Fixkosten bezuschusst werden.
Für die Reisebranche sind dies insbesondere Corona-bedingt ausgefallenen Provisionszahlungen der Reisebüros und ausgefallene Margen der Reiseveranstalter. Außerdem können Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend gemacht werden; dazu zählen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten für Hotels und andere Anbieter sowie interne Kosten des Personalaufwands.
Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass für die meisten Unternehmen die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November-/Dezemberhilfe“) und die Überbrückungshilfe III vorteilhafter als die Überbrückungshilfe II sind und daher diese Hilfen beantragt werden können, auch wenn bereits Überbrückungshilfe II beantragt (und ggf. gewährt) worden ist. Zur Verhinderung einer etwaigen Doppelförderung wird dann eine Verrechnung erfolgen.
Weiterführende Infos gibt es hier.