Dies geht aus einem aktuellen Schreiben des Staatssekretärs Thomas Bareiß an den Tourismusbeirat der Bundesregierung hervor.
Der monatliche Förderhöchstbetrag wird vervierfacht – auf bis zu 200.000 Euro. Dabei soll weiterhin gelten: Je höher der Umsatzeinbruch, desto höher fallen die Zuschüsse aus. Auch sind nun alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz antragsberechtigt.
Provisionen von Reisebüros und kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen, die Corona-bedingt storniert werden mussten, bleiben förderfähig. Die Beschränkung auf Pauschalreisen entfällt. So kann auch die Vermittlung von Einzelleistungen, wie Flügen oder Hotelübernachtungen, geltend gemacht werden.
Da das weltweite Infektionsgeschehen äußerst volatil ist und Reisen überwiegend kurzfristig gebucht werden, will die Regierung das Risiko des Neugeschäfts teilweise abfedern. Deshalb werden erstmals auch Buchungen berücksichtigt, die im Förderzeitraum selbst getätigt werden (Januar bis Juni 2021). Außerdem kann die Reisewirtschaft externe sowie durch eine zusätzliche Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020 rückwirkend geltend machen.
Ferner soll die Tourismuswirtschaft von der neuen allgemeinen Fixkostenregelung profitieren: Abschreibungen für Wirtschaftsgüter sind bis zur Hälfte förderfähig. Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten können bis zu einer Summe von 20.000 Euro angesetzt werden.
Es sollen zudem Unternehmen unterstützt werden, die zwar empfindliche Umsatzeinbrüche, aber keinen Anspruch auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe für die Monate November und Dezember 2020 haben. Für jene reicht ein Umsatzrückgang entweder im November und Dezember 2020 oder in beiden Monaten von mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten November und Dezember 2019, um Anspruch auf Überbrückungshilfe III für November und/oder Dezember zu erhalten.