Wie der RDA Internationaler Bustouristik Verband (RDA) mitteilt, heißt es in der Urteilsbegründung, dass die Hotelzimmer kein (fiktives) Anlagevermögen darstellen würden, wenn sie im Eigentum der Klägerin stünden, sondern Umlaufvermögen. Der BFH setzt sich in diesem Rahmen umfassend mit der Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen auseinander und erörtert, dass das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters typischerweise keine langfristige Nutzung der überlassenen Wirtschaftsgüter erfordere, sondern „eine nur vorübergehende Eigentümerstellung, wie sie bei der Anschaffung weiterzuveräußernder Waren besteht“. Dies ist ein typisches Anzeichen dafür, dass Umlaufvermögen vorliegt. Damit vergleicht der BFH den Reiseveranstalter mit einem Händler. Eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e GewStG würde jedoch (fiktives) Anlagevermögen voraussetzen.
Weiterhin bestätigt der Senat, dass die Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf die Reisevorleistungen von Reiseveranstaltern nach dem Gesetzgebungsverfahren (Unternehmenssteuerreformgesetz 2008) nicht erfolgen sollte und auch gesetzlich nicht gerechtfertigt sei, da in dem Einkauf von Hotelzimmern keine Finanzierungsfunktion liege.
Offengelassen werden konnte, ob es sich bei den gezahlten Entgelten für die Hotelüberlassung überhaupt um Mietzinsen i. S. d. § 8 GewStG handelt.